
Die Aktion der Bundesnetzagentur bedeutet einfach: Die Anbieter müssen keine Vorratsdaten speichern, ihnen drohen keine Bußgeldverfahren wegen einer nicht erfolgten Umsetzung. Ausgesetzt ist die Vorratsdatenspeicherung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens. Ein Erfolg? Mitnichten. Unternehmen, die die Daten bereits speichern, können dies auch weiterhin tun. Sie müssen nicht aussetzen. Ihnen droht lediglich keine Strafe, wenn sie die Daten nicht speichern.
Durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) sind Erbringer öffentlich zugänglicher Telefon- und Internetzugangsdienste für Endnutzer verpflichtet worden, nach §§ 113a, 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) bestimmte Verkehrsdaten für zehn bzw. vier Wochen zu speichern und entsprechend dem Auskunftsverlangen der Behörden an diese zu übermitteln.
Nach § 113f TKG ist bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen nach den §§ 113b bis 113e TKG ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleisten. Der Anforderungskatalog der Bundesnetzagentur nach § 113f TKG bestimmt die notwendigen Anforderungen; begründete Abweichungen von den im Katalog beschriebenen Maßnahmen sind zulässig, sofern ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität nicht beeinträchtigt wird.
Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung dieser Vorgaben entstehen, sieht § 113a Abs. 2 TKG eine Entschädigung vor, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten scheint.
Nachfolgend unterrichtet die Bundesnetzagentur über ihre Zuständigkeiten und gesetzliche Einzelregelungen.