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Der Bundesgerichtshof (BGH) verneint für bestimmte Fälle die Klarnamenpflicht bei der Nutzung sozialer Netzwerke. Konkret drehten sich da zwei Klagen um Facebook, da das soziale Netzwerk ja in seinen Bedingungen festlegt, dass sich Nutzer nur mit ihrem echten Namen anmelden dürfen. Ein Kläger hatte etwa als Profilnamen ein Pseudonym verwendet und wurde deswegen gesperrt und erst nach Anpassung des Namens wieder freigeschaltet. Das ist so offenbar laut BGH nicht rechtens.
Auch eine zweite Klägerin nutzte ein Pseudonym im sozialen Netzwerk und wurde deswegen gesperrt, nachdem sie ihren Namen nicht ändern wollte. Beide Verfahren, geführt als III ZR 3/21 und III ZR 4/21 gingen bereits durch mehrere Instanzen, sodass sie am Ende eben beim Bundesgerichtshof landeten. Im Verfahren III ZR 3/21 hat der III. Zivilsenat quasi Facebook verdonnert, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und nun soll Facebook dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos gewähren.
Nach den für diesen Fall maßgeblichen Nutzungsbedingungen vom 19. April 2018 hat der Kontoinhaber bei der Nutzung des Netzwerks den Namen zu verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Doch laut BGH sei diese Bestimmung unwirksam, weil sie den Kläger zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in den Nutzungsvertrag der Parteien am 30. April 2018 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte.
So hält in Deutschland § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung fest, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Dies sei in diesem Fall gegeben. Spannend: Der BGH argumentiert, es sei Facebook zwar nicht zumutbar gewesen, die Nutzung des Netzwerks zu ermöglichen, ohne dass der jeweilige Nutzer zuvor – etwa bei der Registrierung – im Innenverhältnis seinen Klarnamen mitgeteilt hätte. Für die anschließende öffentliche Nutzung sei die Verwendung eines Pseudonyms dann aber zumutbar.
Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur Klarnamenpflicht führe dazu, dass die Bestimmung ersatzlos wegfalle. In der Folge hat der Kläger III ZR 3/21 einen Anspruch darauf, das Netzwerk unter einem Pseudonym zu nutzen. Aber auch im Verfahren III ZR 4/21 soll Facebook das betroffene Benutzerkonto wieder freischalten und unbeschränkten Zugriff gewähren. Auch hier könne nicht erzwungen werden, den Klarnamen öffentlich zu verwenden.
Hinweis dazu: Das Urteil ist nicht allgemein verbindlich, sondern auf die speziellen Fälle gemünzt. Natürlich liefert es aber eine Orientierung. So ist nun möglich, dass Facebook nach der doppelten Niederlage die Klarnamenpflicht aus seinen Nutzungsbedingungen streicht. Offen bleibt, ob Konten, die nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 eröffnet wurden, möglicherweise vor Gericht anders bewertet werden müssten.
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