
Der Bundesgerichtshof hält es laut einem Bericht der Nachrichtenagentur Reuters für denkbar, dass Dienstleister wie Flixbus ihren Kunden für Zahlungen über Dienste wie „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ Gebühren berechnen dürfen. Da hier kein direkter Geldtransfer stattfinde, sondern lediglich elektronisches Geld über Zahlungsdienstleister vom Kunden angestoßen an den Gläubiger übertragen werde, dürften entsprechende Kosten des Dienstleisters auf den Kunden übertragen werden. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte einen Rechtsstreit gegen Flixbus eröffnet, weil man diese Entgelte nicht akzeptieren wollte.
Bei der Verwendung von PayPal handele es sich um eine sogenannte E-Geld-Zahlung. PayPal transferiere lediglich E-Geld zwischen Nutzern von PayPal, ohne dass es darauf ankomme, ob der PayPal-Nutzer das E-Geld gegen Zahlung eines Geldbetrages, durch Empfang von E-Geld oder durch Zugriff von PayPal auf eine andere Zahlungsquelle des Nutzers erhalte. Auch wenn PayPal gegenüber seinem Nutzer im Wege einer SEPA-Basislastschrift vorgehe, handele es sich nur in diesem Verhältnis und nicht im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um die Verwendung einer SEPA-Lastschrift.
Der Sofortüberweisung liege zwar der Sache nach eine SEPA-Überweisung zugrunde. Allerdings werde diese nicht vom Schuldner als Zahler selbst ausgelöst (Push-Zahlung), sondern vom Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“, also durch einen Zahlungsauslösedienst.
Ein endgültiges Urteil steht derzeit noch in den Sternen, wir werden euch aber auf dem Laufenden halten.