Grundlage der Klage ist gewesen, dass die DB Vertrieb GmbH bei Flugreisebuchungen nur die besagte Sofortüberweisung als einzige, kostenlose Bezahlungsmethode angeboten hatte. Dagegen klagte der Vzbv, weil das im Grunde Kunden dazu dränge „gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu übermitteln„. Dadurch wurden die Verbraucher also in ein Haftungsrisiko gepresst.
Wer auf der Plattform start.de der DB Vertrieb GmbH z. B. mit Kreditkarte zahlen wollte, sollte bei einem Reisepreis von 120,06 Euro beispielsweise als Gebühr 12,90 Euro abdrücken, was dann über 10 % des Wertes der Ware / der Dienstleistung entspricht. Stattdessen sollten Besteller zur kostenlosen Sofortüberweisung gelenkt werden, bei welcher Kontodaten, PIN, und TAN eingegeben werden müssen und durch die Sofort AG geprüft werden. Jene stellt auf deren Basis den Kontostand und Disporahmen fest, sowie, ob der jeweilige Kunde mehrere Bankkonten unterhält.
Laut Bundesgerichtshof sei jene Verfahrensweise durch die DB Vertrieb GmbH unzulässig. Wenn die einzige, kostenlose Zahlungsart den Verbraucher zwinge mit unbeteiligten Dritten ein Vertragsverhältnis zu eröffnen und sensible Finanzdaten zu übertragen, sei das eine zu große Benachteiligung. Zumal das auch ein Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen mit der Bank sei. Zwar dürfen Sofortüberweisungen per se weiter als kostenlose Zahlungsmethode angeboten werden – aber nicht als alleinige.
Mit dem Urteil hat der Bundesgerichtshof dann auch das Berufungsurteil des OLG Frankfurt aufgehoben und die Berufung der DB Vertrieb GmbH gegen das vorherige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.