Bundesgerichtshof: Deutsche Bahn darf Kunden nicht zur Sofortüberweisung drängen

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gefällt, das zwar vor allem die Deutsche Bahn bzw. die Tochter DB Vertrieb GmbH betrifft, aber auch andere Anbieter aufgrund des rechtlichen Risikos zum Grübeln bringen könnte: So hat das Gericht nach Klage durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) entschieden, dass das Anbieten von Sofortüberweisung als einziger, kostenloser Bezahlungsmethode nicht rechtens sei.

Grundlage der Klage ist gewesen, dass die DB Vertrieb GmbH bei Flugreisebuchungen nur die besagte Sofortüberweisung als einzige, kostenlose Bezahlungsmethode angeboten hatte. Dagegen klagte der Vzbv, weil das im Grunde Kunden dazu dränge „gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu über­mitteln„. Dadurch wurden die Verbraucher also in ein Haftungsrisiko gepresst.

Wer auf der Plattform start.de der DB Vertrieb GmbH z. B. mit Kreditkarte  zahlen wollte, sollte bei einem Reisepreis von 120,06 Euro beispielsweise als Gebühr 12,90 Euro abdrücken, was dann über 10 % des Wertes der Ware / der Dienstleistung entspricht. Stattdessen sollten Besteller zur kostenlosen Sofortüberweisung gelenkt werden, bei welcher Kontodaten, PIN, und TAN eingegeben werden müssen und durch die Sofort AG geprüft werden. Jene stellt auf deren Basis den Kontostand und Disporahmen fest, sowie, ob der jeweilige Kunde mehrere Bankkonten unterhält.

Laut Bundesgerichtshof sei jene Verfahrensweise durch die DB Vertrieb GmbH unzulässig. Wenn die einzige, kostenlose Zahlungsart den Verbraucher zwinge mit unbeteiligten Dritten ein Vertragsverhältnis zu eröffnen und sensible Finanzdaten zu übertragen, sei das eine zu große Benachteiligung. Zumal das auch ein Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen mit der Bank sei. Zwar dürfen Sofortüberweisungen per se weiter als kostenlose Zahlungsmethode angeboten werden – aber nicht als alleinige.

Mit dem Urteil hat der Bundesgerichtshof dann auch das Berufungsurteil des OLG Frankfurt aufgehoben und die Berufung der DB Vertrieb GmbH gegen das vorherige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.

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9 Kommentare

  1. Ja sehr gut, ist doch eine prima Entscheidung. Sofortüberweisung ist eine höchst zweifelhafte Zahlungsart. Jetzt steigen vielleicht die Preise ein klein wenig, aber psychologisch fällt die Barriere zur Zahlung mit Kreditkarte oder einem anderen etablierten Zahlungsmittel. Es wird halt kostenlos „erscheinen“.

  2. Ab 2018 dürfen Zahlungen mit den gängigsten Kreditkarten und per Lastschrift sowieso keinen Aufpreis mehr kosten.

  3. Das „OLG Frankreich“ soll wohl OLG Frankfurt heißen…

  4. Eine gute Entscheidung. Die Gebühren für KK Zahlungen waren bei der DB bisher jenseits von Gut und Böse.

  5. @Wald
    Das ist eine gute Sache.
    Vielleicht werden wir in ein paar Jahren wenigstens dann hier endlich auch mal die Möglichkeit haben in kleinen Läden per KK zu zahlen, so wie es in den skandinavischen Ländern längst üblich ist. Ich hasse es jedes mal nach meinem Besuch in der Bäckerei wieder mehr unnötiges Kleingeld mit mir herum zu schleppen.

  6. André Westphal says:

    @ Max Danke für den Hinweis, ist verbessert – da war ich schon etwas zu weit im Westen :-).

  7. ***Wer mit Kreditkarte auf der Plattform start.de der DB Vertrieb GmbH z. B. mit Kreditkarte zahlen wollte, …*

    …also ist nur barzahlen erlaubt ?

  8. André Westphal says:

    Danke, ist korrigiert 🙂

  9. Flugreisebuchungen? Bei der Bahn?

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