Apple: Patent deutet auf Bearbeiten-Funktion für iMessage in zukünftigen iOS-Versionen hin

Wie das Medium AppleInsider berichtet, hat Apple ein neues Patent bei den zuständigen US-Behörden eingereicht, das unter anderem mögliche zukünftige Features für Apples Messaging-App iMessage beinhaltet. Bei vielen iOS-Nutzern in meinem Umfeld wird der Dienst anstelle von WhatsApp und Co. vor allem dann zum Allzweck-Kommunikationsmittel, wenn die ganze Familie mit iOS unterwegs ist. Wir hier im Blog setzen hingegen lieber auf Telegram (siehe unser Blogchat hier) und dergleichen, da jene Apps vor allem allerhand nützliche Komfortfunktionen bieten.

Apples Idee zur Editier-Funktion

Apple scheint seinem Dienst in einer zukünftigen iOS-Version aber auch neue Tricks beibringen zu wollen. So nämlich unter anderem eine Bearbeiten-Funktion für bereits abgeschickte Nachrichten – Nutzer anderer Messenger können hier nur müde lächeln. Das Editieren soll dann ganz einfach durch Gedrückthalten der jeweiligen Nachricht im daraufhin erscheinenden Kontextmenü zu finden sein. Zudem sind im Patent auch Einträge zu „privaten Nachrichten“ und eine Funktion zum Übersetzen fremder Sprachen im Chat zu finden. Sicher, nicht jede dieser Funktionen muss auch zwangsläufig seinen Weg in eine kommende iOS-Version finden – zu begrüßen wären die Neuerungen aber allemal.

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Nordlicht, Ehemann und Vater. Technik-verliebt und lebt fürs Bloggen. Außerdem: PayPal-Kaffeespende an den Autor. Mail: benjamin@caschys.blog / Mastodon

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12 Kommentare

  1. Sehr cool! Ich verwende iMessage viel lieber als WhatsApp, aber ein paar nette Funktionen könnte es ruhig noch vertragen.

  2. renakles says:

    Jetzt mal ohne Witz – für so etwas kann man ein Patent anmelden? Eine versendet Nachricht bearbeiten???

    • Klar, einreichen kann man alles. Obs Erfolg hat steht auf einem anderen Blatt
      Da geht es denke ich vor allem darum dies vor einem Patenttroll besser mal selbst eingereicht zu haben.
      Absicherung dass ihnen da keiner einen Strick daraus dreht.

    • Da siehst du mal wie kaputt das Patentsystem ist!

    • Die Beschreibung beinhaltet 1894 Punkte, darunter 100 Illustrationen. Für den Artikel hat man sich einen davon herausgesucht. Jede Firma dieser Größe wird versuchen, jedes kleinste Detail zu patentieren, damit nicht in ein paar Jahren ein Troll mit eingekauften Patenten um die Ecke kommt: https://www.cultofmac.com/328941/apple-is-the-company-most-targeted-by-patent-trolls/

      • @Kalle
        Es ist doch egal wie lang die Beschreibung ist. Das Patent steht und fällt mit dem Hauptanspruch.
        Die Nebenansprüche beziehen sich auf den Hauptanspruch und können nur neuheitsschädlich für neuere Patente sein. Man schützt es zwar nicht aber nimmt es anderen aber auch voraus.

        Da hat Apple im Hauptanspruch beim Patent (20200133478) mehr als genug ausgeholt.
        http://appft.uspto.gov/netacgi/nph-Parser?Sect1=PTO2&Sect2=HITOFF&u=%2Fnetahtml%2FPTO%2Fsearch-adv.html&r=23&p=1&f=G&l=50&d=PG01&S1=(apple.AANM.+AND+20200430.PD.)&OS=aanm/apple+and+pd/4/30/2020&RS=(AANM/apple+AND+PD/20200430)

        Was die meisten halt verwirrt ist, dass in den USA solche Patente auf Software möglich ist. Bei uns in Deutschland kann man eigentlich keine Software schützen, mit ein paar Ausnahmen wie die MP3 Kompression oder das ABS System. (Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges)

        • Hauptanspruch steht im Abstract und ist nicht das Editieren von Nachrichten.

          In den USA sind auch keine „reinen“ Softwarepatente möglich. Wohl aber Patente auf Programme im Zusammenspiel mit Hardware (Computer, Roboter, usw). Beides gilt genau so auch in Deutschland.
          Darum fängt jede Applikation mit einer ganz bestimmten Formulierung an:
          „Devices, Methods, and Graphical User Interfaces for Messaging
          An electronic device displays a messaging user interface…“

          • Der Hauptanspruch steht doch unter Ansprüche (Claims) unter Nr. 1. Das Abstract ist doch wie der Name sagt nur eine Zusammenfassung.

            Das stimmt so nicht. Zwischen den USA und Deutschland besteht schon ein großer Unterschied. Während in den USA Softwarepatente zugelassen werden (siehe Diamond v. Diehr), scheitert diese bei uns aufgrund der erfinderischen Tätigkeit (Siehe oben die Lehre bestimmt vom BGH). Bei uns sind computerimplentierte Erfindungen möglich wenn sie eine abstrakt formulierte Lösung des zugrunde liegenden technischen Problems mit technischen Mitteln angibt. Ein Patent auf ein Programm ohne einen technischen Bezug gibt es bei uns so nicht. Der Programmiercode ist bei uns dem Urheberrecht vorbehalten.

            • > Der Hauptanspruch steht doch unter Ansprüche (Claims) unter Nr. 1.

              Dem kann ich nicht ganz folgen. Ersten steht schon im ersten Claim weit mehr als du schreibst. Zweitens folgen da noch 29 andere Punkte.

              > Während in den USA Softwarepatente zugelassen werden

              Nope, das ist explizit nicht so. Da hilft es auch nicht, sich einen Fall rauszusuchen, der vor Gericht gelandet ist. Das passiert hier auch.

              Und laut Amt sind 10% der Anmeldungen Softwarebezogen. Hier, sogar mit Beispiel:
              https://www.dpma.de/patente/patentschutz/schutzvoraussetzungen/schutz_computerprogramme/index.html

              • => Ich denke wir meinen beide das Selbe und reden bloß aneinander vorbei.
                Ich meinte doch den ersten Claim als Hauptanspruch und habe doch geschrieben das Apple da gut ausgeholt hat. 🙂
                Die anderen 29 Punkte nennen sich Nebenansprüche, welche sich in der Regel auf den ersten oder andere Nebenansprüche beziehen. Logischerweise ist der erst Anspruch immer der Erste.

                => Der Fall ist nicht irgendein sondern der Erste Fall weswegen dieser immer als Präzedenzfall dient.
                https://www.casebriefs.com/blog/law/patent-law/patent-law-keyed-to-adelman/patent-eligibility/diamond-v-diehr/

                Dein Link ist richtig aber das sind doch die von mir gemeinten computerimplentierten Erfindungen, (siehe oben meine Ausführung plus BGH Lehre). Ein Patent von einem Programm ohne technischen Bezug ist hier nicht möglich. Steht auch so alles im Link.

  3. 1894 Punkte von was, einer Funktion?

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