Urheberrechtsverletzungen: In WGs haftet der Anschlussinhaber nicht für Mitbewohner

gerichtDas Szenario kennt fast jeder Student: Abends quetscht man sich mit mehreren Leuten, wahlweise auf dem WG-Balkon oder auf der für den Sperrmüll reifen Couch im Wohnzimmer, knipst das Notebook an und zieht sich gemeinsam die neuesten Serienfolgen rein. Was heute legal über diverse Streaming-Anbieter geht, lief in der Vergangenheit aber oft weniger koscher ab. Man wagt es kaum zu glauben, doch oftmals zapften Studis mit leeren Portemonnaies lieber zweifelhafte Quellen an. Tja, doch wer haftet, wenn so eine Urheberrechtsverletzung auffliegt? Dazu gibt es jetzt ein neues Urteil des Landgerichts Flensburg.

Bei Urheberrechtsverletzungen in Wohngemeinschaften müsse laut dem Landgericht im hohen Norden nun eben nicht, wie bisher zumeist geurteilt, der Inhaber des Internetanschlusses haften. Könnte auch ein anderer Täter in Frage kommen, sei der Anschlussinhaber nicht verantwortlich zu machen. Es handelt sich hier um einen „Hinweisbeschluss“, der Auskunft darüber gibt, ob in einem derartigen Szenario eine Klage Erfolgsaussichten hätte. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein lobt die Entscheidung ausdrücklich: „Das Landgericht widerspricht damit erfreulicherweise der bisherigen Auslegung des Telekommunikationsrechts im Allgemeinen und der Urheberrechts-Rechtsprechung im Speziellen.

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Bemerkenswert ist der Hinweisbeschluss des Landgerichts Flensburg, da andere Urteile bisher dem Grundsatz folgen, dass der Anschlussinhaber für alles haften müsse, was sich so über seine Leitung abspiele. Das soll aber zumindest dann gerade nicht mehr gelten, wenn der Anschlussinhaber mindestens eine weitere Person benennen kann, die als Täter in Frage käme. Dann müsste der Rechteinhaber den wahren Verursacher ausfindig machen. In der Praxis ist das in der Regel aber unmöglich, solange der Täter selbst nicht alles wehmütig einräumt.

Klar ist aber, dass sich WG-Bewohner nun nicht sofort freudig die Hände reiben und die gängigen Portale abgrasen sollten, um die Festplatte vollzuschaufeln. Denn ob sich andere Gerichte der Argumentation des Landgerichts Flensburg anschließen, ist völlig offen. Im Grunde könnte nur der Bundesgerichtshof deutschlandweit für ein sichereres, rechtliches Fundament sorgen.

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Hauptberuflich hilfsbereiter Technik-, Games- und Serien-Geek. Nebenbei Doc in Medienpädagogik und Möchtegern-Schriftsteller. Hofft heimlich eines Tages als Ghostbuster sein Geld zu verdienen oder zumindest das erste Proton Pack der Welt zu testen. Mit geheimniskrämerischem Konto auch bei Facebook zu finden.

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8 Kommentare

  1. Endlich mal wieder ein realitätsnahes Urteil. Alles andere ist auch weltfremd, so wie bei der Störerhaftung in öffentlichen WLANs, die zur Zeit ebenfalls bröckelt.

  2. Natürlich sollte nur der belangt werden, der einen Verstoß begangen hat, aber letztlich wird so auch dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Aber so ist das wohl, alles hat eben zwei Seiten.

  3. Dieses rein deutsche Konstrukt der „Störerhaftung“ ist an sich schon eine Schande für jede Demokratie.
    Aber da haben die üblichen Verdächtigen in den Lobbyverbände wirklich ganze Arbeit geleistet, und leisten diese immer noch, wenn ein derart offensichtlich falsches Gesetz weiterhin Bestand hat.

  4. @elknipso
    Das ist keine deutsche Erfindung. Andere Staaten haben das beispielsweise auch im Straßenverkehr. Ist ein Auto geblitzt, zahlt der Halter, fertig. Der kann dann nachweisen, dass er nicht gefahren ist, dann zahlt der Fahrer, kann er das nicht, zahlt er. Das ist beispielsweise in Deutschland nicht so. Es reicht zu sagen, man sei nicht gefahren. Kann halt zur Pflicht eines Fahrtenbuchs führen.

    Auch eine Familie, die sich einigermaßen geschickt anstellt, muss nicht bezahlen, wenn man einen benennen kann, der es auch gewesen sein könnte (Kind, Ehepartner, …). Das Urteil ist also nur logisch. Bis aber ein Bundesgericht dazu ein Urteil fällt, wird noch Zeit ins Land gehen. Die Rechtevertreter werden ein solches Urteil nicht anstreben, und so lange die Landesgerichte zugunsten der angeklagten entscheiden, diese auch nicht. Die Politik wird die Haftung des Anschlussinhabers nicht weiter aufweichen.

  5. Langweiliger Aprilscherz…
    1. Fehlt ein Urteil, weil es keins gibt
    2. Sind zur Zeit am LG Flensburg keine Urheberrechtsverfahren anhängig und
    3. Unglaubwürdig, warum sollte es nur in (Studi-) WG gelten

    Netter Versuch

  6. André Westphal says:

    Netter Versuch zu trollen ;-). Du hast aber schon das Artikeldatum gelesen und mal in die Quelle geguckt?

  7. Dann sollte man sich vielleicht seinen Anschluss mit nem Nachbarn teilen, wenn eine WG nicht in Betracht kommt. Also eigentlich bedeutet das faktisch ja doch, dass man machen kann was man will. Störerhaftung ist halt ein Konstrukt, wenn auch ein Notbehelf mit unschönen Nebenwirkungen, das schon seinen Sinn hat.

  8. @Joran
    Wie oben geschrieben: hat ein LG entschieden, Bundesebene fehlt noch. Bis dahin ist gar nichts klar. Und selbst dann, wird der Gesetzgeber auf Wunsch der Lobby sicher die Gesetze ändern, so dass private Anschlüsse in Zukunft nachweisen müssen, wer ein Vergehen begangen hat, ähnlich der Fahrtenbuchpflicht, die es bei Fahrzeugen geben kann.

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