Sony mit neuem Patentantrag um den Weiterverkauf von Spielen zu erschweren

Sony hat in den USA ein neues Patent eingereicht, welches zukünftig zu großen Auswirkungen auf den Weiterverkauf von gebrauchten Spielen führen kann. Diese sind dem japanischen Konzern ein Dorn im Auge, schmälern sie schließlich ihre Einnahmen für den Verkauf neuer Spiele.

Im eingereichten Patentantrag beschreibt Sony ein Verfahren, in dem man jeden Datenträger mit einem RFID Chip ausstattet und diesen mit einer vorgegebenen ID an den Käufer und dessen Konsole bindet.

Vorstellbar wäre, dass Sony dieses Verfahren für die kommende Generation der PlayStation 4 nutzt. In dieser würde man ebenfalls einen Chip verbauen, der die Informationen auf den RFID Chip des Datenträgers schreibt und diesen somit an den ersten Käufer bindet.

Sobald ihr das Spiel/Video oder was auch immer dann weiterverkaufen wollt, wird der Datenträger in keinem anderen Abspielgerät funktionieren, da der Besitzer bereits eindeutig festgelegt wurde. Ein genaues technisches Verfahren zum drahtlosen Speichern der Informationen auf dem Datenträger beschreibt Sony nicht, aber NFC könnte ich mir hier gut vorstellen.

Natürlich ist der Antrag noch lange keine Entscheidung, dass Sony dieses tatsächlich in ihren Konsolen einbaut, schließlich landen viele technische Patente auch wieder in der Schublade, dennoch sollte man hier ein Auge darauf behalten.

Sony Patent RFID

In Europa kann ich mir einen solchen Einsatz sowieso nur schwer vorstellen, da Verbraucherschutzbehörden hier sicherlich Protest anmelden würden. Aber auch generell wirkt natürlich eine Konsole, auf der ich keine gebrauchten Spiele nutzen kann, für den Käufer weniger attraktiv. Daher wird man sich diesen Schritt bei Sony sicher gut überlegen. [via]

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35 Kommentare

  1. Ich freue mich bereits riesig, wenn ich mit meiner FIFA1X Cd zum Kollegen fahre und gleichzeitig meine PS4 mitnehmen muss, da „mein“ Fifa nur auf meiner Konsole funktioniert. Grandiose Idee Sony, so wird die PS3 sicherlich meine letzte Konsole gewesen sein.

  2. Soll das Spiel mit diesem Verfahren dann an die Konsole oder an den Benutzeraccount gebunden werden?
    Sollte es konsolengebunden sein, was passiert dann wenn sie kaputt geht und ich mir eine neue kaufe? Wäre ja schön blöd, wenn ich das Spiel dann nicht mehr spielen könnte

  3. Da freut sich die EU 🙂

  4. Das ist ja mal eine absolute Sauerei!
    Ich meine: Das Spiel gehört mir, das habe ich gekauft. Und mein Eigentum darf ich auch wieder verkaufen dürfen.

    Bin ich froh, dass ich von nicht-Indie Games nichts halte und keine habe…

  5. @David Ich würde mal sagen, personen- also accountgebunden.
    Alles andere wäre ja wirklich total unmöglich.

  6. Auch ohne das ist Sony für mich eh erstmal für eine gaaaanze Laaaaange Weile bereits durch. Thema Geohot, Linux Support bei der PS3 removed , Kundendatenfail deluxe etc.pp.

  7. @vis7mac: Darfst du die gekauften MP3’s bei iTunes denn auch weiterverkaufen?

    Ich finde die Idee, den Wiederverkauf von Spielen zu unterbinden, durchaus nachvollziehbar. Die „Nebenwirkungen“ wie Sie snoff bzgl. FIFA oder David M. bzgl. defekter PS3 sind natürlich die Schattenseite dieser Idee …

    Man könnte jetzt argumentieren, man kann doch auch gebrauchte Autos weiterverkaufen, wieso wird das nicht unterbunden? Defakto ist ein gebrauchtes Auto aber halt eben „gebraucht“ und ggf. deutlich also gebrauchtes Auto zu erkennen. Ein Spiel ist nur ein Medium auf einer DVD/CD/etc., solange das Medium nicht zu sehr Kaputt ist merke ich am Spiel selber keinen Unterschied ob „dieses“ schon jemand vor mir gespielt hat.

  8. Da kann Sony einpacken ich glaube nicht das Microsoft da mit macht bei so einer beknackten Idee. o.O

  9. American Baron says:

    @Offense: CD, DVD und Blu-Ray kann man also nicht weiterverkaufen? Das ist mir neu! 😉

    • @American Baron: Ich habe nicht gesagt das man CD, DVD und Blu-ray nicht weiterverkaufen kann. Wie kommst du da drauf?

      Bzgl. mehrer Haushälte: Ich vermute mal, das Spiel wird an den PSN-Account o.ä. verknüpft, man kann also auch an anderen Konsolen spielen wenn man sich dort anmeldet.

  10. American Baron says:

    Und was ist mit Haushälte die mehr als 1 Konsole haben? Es wäre ziehmlich dumm, wenn die Spiele nur an 1 konsole gespielt werden kann…

  11. @snoff
    Ich denke mal das man davon ausgehen kann das es Account bezogen ist, und in dem Fall brauchst doch auch nur das Spiel mitnehmen. Meldest dich dann mit deinem Account an der PS4 des Kumpels an und schon rennt der Hobel.

    Aber ich kann mirgut vorstellen das es eh ganz anders kommt. Ich denke das das spielen sich immer mehr ins Online verlagert. Man wird sich im Playstation Store ein Stundenkontingent kaufen und dann alle Spiele zocken können. Ähnlich der WOW Game Time cards. Mit dem Unterschied, das das spiel kostenlos ist.

  12. @American Baron

    Wenn man sich Filme über iTunes oder Playstore kauft eher nicht. Klar geht das derzeit noch bei Speichermedien die ich anfassen kann. Aber ich vermute die sterben mit der Zeit aus

  13. Eine sehr schlechte Idee von Sony. Was ist wenn ich ein Spiel bei einem Kumpel spielen möchte und er dieses Spiel nicht besitzt ? Ich es jedoch mitnehme. Außerdem liegt es doch in meiner Entscheidung ob ich ein gebrauchtes oder neues SPiel kaufe.

  14. American Baron says:

    @FlyingT: Genau das sagen viele Leute über Blu-Ray. „Download oder Streaming ist der Zukünft“. Aber, solange Deutschland mit Breitband-Internet in der Steinzeit lebt, wird das hier nix. Somit werden physische Medien m.M.n ganz lange noch bei uns bleiben

  15. @onlineinstitut: Wenn der Urheber des Spiels entscheidet das du es nicht gebraucht Kaufen darfst … dann wohl eher nicht 😉 Macht für mich halt auch durchaus Sinn, besonders bei Konsumgütern die quasi auf einer „zeitlichen“ Ebene konsumiert werden (wie z. B. ein Spiel das man i.d.R. nur 1-mal durchspielt oder ein Film den man i.d.R. nur 1-mal sehen will) und durch diesen Konsum keine Einschränkungen am weiterem Konsum verursachen (Außer man macht das Speichermedium kaputt).

    Ich finde dieses Patent durchaus sinnvoll und praktisch für Entwickler und Publisher, solange man als Konsument auch etwas davon bekommt (durch mehr Einnahmen von mehr „Neukäufen“ => bessere Spiele).

  16. Letztendlich entscheidet doch immer noch der Kunde ob er das mitmacht oder nicht.

    Ich Handhabe das so, wenn mir bei einem digitalen Produkt so stark vorgeschrieben wird, was ich damit später machen kann und was nicht dann muss der Preis schon sehr viel geringer sein als bei einem vergleichbaren Produkt mit vollen Rechten wie z. B. auch dem Weiterverkauf.
    Ist das nicht gegeben, wird es nicht gekauft, Problem gelöst.

  17. Klar, alle freuen sich auf die Cloud und verlagern ihre Daten dorthin, aber meine Konsole soll ich durch die Gegend tragen? Ne danke, ein Notebook oder ein Tablet nutzt inzwischen fast jeder (zumindest ersteres), dann schleppe ich lieber dieses mit als extra eine Konsole zu kaufen welche inzwischen gegen aktuellste Hardware eh kein Land sieht.

    @offense: Ich kaufe ja keine Dienstleistung (Spaß), sondern ein Gerät. Ein Spiel ist etwas was ich nutzen muss um Spaß zu haben, ein Werkzeug quasi. Und seit wann dürfen wir Werkzeuge nicht weiterverkaufen? Ne danke, ich möchte mit meinem Besitz machen was ICH möchte und nicht was mir Sony vorschreibt. Nachvollziehbar ist da gar nichts, es ist reine Profitgier, aber die Zocker lassen inzwischen ja so einiges mit sich machen…
    Ich kann ein Auto auch pflegen und in einem neuwertigen Zustand belassen…das gibt dem Hersteller noch lange kein Recht mir den Verkauf des Wagens zu verbieten o.O

  18. @offense:
    Der Weiterverkauf von Spielen, egal ob auf CD/DVD oder als Download, ist mehr als rechtens. Das hat ja der Europäische Gerichtshof schon im letzten Sommer geurteilt. Der wirtschaftliche „Schaden“, den die Spielehersteller durch den Weiterverkauf erleiden, ist nämlich im Grunde keiner. Sie haben einmal kassiert und dürfen dann nicht wieder kassieren:
    „Urheberrechtsinhaber den Wiederverkauf von aus dem Internet heruntergeladenen Kopien (wie auch materiellen Datenträger) kontrollieren und bei jedem Wiederverkauf erneut ein Entgelt verlangen, obwohl ihm bereits der Erstverkauf der betreffenden Kopie ermöglicht hat, eine angemessene Vergütung zu erzielen. Eine solche Beschränkung des Wiederverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien (und materiellen Datenträgern) ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus“

    Damals musste der EuGH nur die wirtschaftliche Seite betrachten und hat dies ganz deutlich zu Gunsten der Verbraucher ausgelegt. Sprich: Beim Kauf von Software kannst du diese wie ein Auto weiterverkaufen.

    Das einzige Problem an der Sache und das hat der EuGH auch erkannt. Mit Weiterverkauf muss der Ersterwerber seine Kopien vernichten:
    „Der Ersterwerber, der eine körperliche oder nichtkörperliche Programmkopie weiterverkauft, an der das Recht des Urheberrechtsinhabers auf Verbreitung nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 erschöpft ist, muss nämlich zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs seine eigene Kopie unbrauchbar machen, um nicht das ausschließliche Recht des Urhebers auf Vervielfältigung des Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/24 zu verletzen“.

    Aber wie will man das kontrollieren? Ein Auto kannst du nicht einfach so kopieren. Wenn du das weiterverkaufst, dann ist das auch auf jeden Fall nicht mehr im Besitz des Ersterwerbers. Bei Downloads oder CDs kann man heutzutage aber problemlos Kopien erstellen und diese rein theoretisch nach Weiterverkauf trotzdem noch nutzen. Es ist also für die Urheberrechtsinhaber quasi unmöglich zu überprüfen, ob Kopien gemacht bzw. unbrauchbar gemacht wurden. Deswegen hat der EuGH den Urheberrechtsinhabern auch erlaubt, „mit allen ihm zur Verfügung stehenden technischen Mitteln sicherzustellen, dass die beim Verkäufer noch vorhandene Kopie unbrauchbar gemacht wird“. Außerdem steht es dem „Vertreiber frei, technische Schutzmaßnahmen, etwa Produktschlüssel, anzuwenden“.

    Dies wurde allerdings nur am Rande des Urteils abgehandelt, zumal der eigentliche Fall um den Weiterverkauf an sich ging, den der EuGH ja im Sinne der Verbraucher entschieden hat. Der Rest, den ich da auch zitiert habe, ist dementsprechend „offen“ formuliert. Die Urheberrechtsinhaber verstehen aus den Ausführungen, dass ihre bisherige Praxis mit Produktschlüsseln und Online-Accounts, bei denen die erworbenen Spiele nur einmalig aktiviert werden können, als durch den EuGH bestätigt.

    Aber das glaube ich und was man bei anderen Juristen lesen darf eher nicht. Denn gerade die kontenbezogene Aktivierung erlaubt es ja problemlos, dass ich mein Spiel verkaufe, es aus meinem Online-Account gelöscht wird und nur beim Käufer aktiviert wird. Dann wäre ja nur diese eine von mir zuvor erworbene Kopie im Umlauf. Aber das ist natürlich absolut nicht im Sinne der Spielehersteller. Also wird nicht einmal ansatzweise über so eine Möglichkeit nachgedacht, obwohl der Ersterwerber ein durch den EuGH bestätigtes Recht auf den Weiterverkauf erworben hat. Diese Haltung der Spielehersteller (im Grunde ist das dann auch auf Musik, Filme etc. übertragbar) wird auf Dauer nicht stand halten. Dazu benötigt es nur erst ein erneutes höchstrichterliches Urteil. Und bis es dazu kommt, vergeht einiges an Zeit.

  19. Man kann keine solche Sachen auf Flohmarkt vergaufen. Sony soll eher überlegen, wenn man nach gewissene Zeiten (z.B. nach efrige 3 Monaten) wieder loszuwerden. Schlechte Geschäft für GameShop, die man gute gebrauchte Waren kaufen kann.

  20. @Franky:
    Natürlich akzeptiere ich pflichtbewusster Bürger das Urteil „unserer“ Gerichte. Dennoch bin ich der Meinung, dass die Gerichte teilweise noch zu konventionell entscheiden.

    ICH als Entwickler und Urheber von virtuellen Leistungen (wie z. B. Spielen) finde die Idee sinnvoll sich vor den Weiterverkauf zu schützen. ICH würde dabei allerdings nicht den selben Weg einschlagen wie es Sony anscheinend machen will, sondern versuchen einfach eine zeitliche Komponente in den Kaufpreis eines Spiels einzuplanen, also z. B. geringerer Preis für das Spiel und dann monatliche Kosten alá WoW … ist halt bei Offline-Spielen sehr sehr schwierig.

    Das Patent könnte eben halt auch dafür genutzt werden, das ein Spiel nur solange gültige ist wie man monatlich dafür bezahlt. Verkaufe ich das Spiel weiter, muss der andere halt monatlich Zahlen (so kommt dann auch Sony bzw. der Entwickler) an sein Geld.

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