EFF veröffentlicht 2017er „Who has your Back“-Bericht

Die Electronic Frontier Foundation (EFF) hat mal wieder den jährlichen „Who has your Back“-Bericht veröffentlicht. Auch in der 2017er-Ausgabe geht es darum, wie nach Ansicht der EFF Unternehmen mit Benutzerdaten umgehen. Wer die EFF nicht kennt, hier einmal die Informationen seitens Wikipedia: Die Electronic Frontier Foundation (EFF) ist eine im Juli 1990 von John Perry Barlow und Mitchell Kapor gegründete nichtstaatliche Organisation mit Sitz in San Francisco, die sich mit den Bürgerrechten im Cyberspace beschäftigt.

Ziel ist eine mediale Selbstbestimmung des Bürgers. Die Initiativen der Organisation behandeln Themen wie Zensur im Internet, Überwachung, Software-Patente, Urheberrechte und Tauschbörsen. Doch zurück zum Thema. Die EFF hat unter fünf verschiedenen Gesichtspunkten Dienste bewertet.

So geht es unter anderem darum, ob ein Unternehmen Transparenz-Berichte veröffentlicht, ob die Benutzer über Anfragen seitens der Behörden informiert werden oder aber auch, ob der Dienst seinen Benutzern mitteilt, wie es mit Behörden-Anfragen umgeht. Ebenfalls ein Kriterium: setzt sich die Firma gegen die staatliche Überwachung ein und bezieht Position?

5 Sterne – und somit die volle Punktzahl – bekamen folgende, hierzulande bei Anwendern bekannte Unternehmen: Adobe, Dropbox, Pinterest, Uber und WordPress.com. Kritik gibt es unter anderem für WhatsApp aber auch für Amazon. Zwar habe man bei Anfragen von Behörden Durchsuchungsbefehle verlangt, doch man zeige nur mangelhaften Einsatz für seine Nutzer. Zwei Sterne bekommen diese Internet-Größen – hiermit liegt man aber noch vor den US-Telekommunikationsunternehmen. Noch gute vier Sterne bekommt Apple, Facebook, Google, Microsoft, Slack.

Bei Interesse findet ihr den langen Bericht der EFF hier.

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram.

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Ein Kommentar

  1. Bei Whatsapp gabs ja erst ein „hartes“ Urteil:
    Beschl. v. 15.05.2017, Az.: F 120/17 EASO

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