Bundesgerichtshof: Google muss bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergänzungsvorschlägen tätig werden

Schlechte Nachrichten für Google. Wir alle wissen, dass es schon ein paar Klagen gab, da Suchvorschläge teilweise persönlichkeitsrechtsverletzende Ergänzungen innehatten. Bekanntester Fall war wohl die Klage unserer Ex-First Lady Bettina Wulff, über den wir hier berichtet hatten. Nun hat Google wieder eine Schlappe vor dem Bundesgerichtshof erlitten.

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Die klagende Firma, eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, machte gegen Google Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen.

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Seit April 2009 hat Google eine „Autocomplete“-Funktion in die Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Nutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge („predictions“) in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der unter anderem die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.

Der klagende Inhaber der Firma stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens R.S. in dem sich im Rahmen der „Autocomplete“-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen „R.S. (voller Name) Scientology“ und „R.S. (voller Name) Betrug“ erschienen.

Dadurch sehen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Weiterhin sagt der Klagende aus, weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology zu stehen, noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und „Scientology“ bzw. „Betrug“ ersichtlich.

Die klagende Firma verlangte von Google natürlich das Abschalten dieser Suchvorschläge. Darüber hinaus wollen die Kläger Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten und der Inhaber der Firma zusätzlich die Zahlung einer Geldentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem  für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

So heißt es nun:

Die Suchwortergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Vor- und Zunamens in die Internet-Suchmaschine der Beklagten beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen dem Kläger und den negativ belegten Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ besteht ein sachlicher Zusammenhang.

Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukäme.

Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist Google unmittelbar zuzurechnen. Google hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Beklagte für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet. Google ist nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.

Kurzform: Wenn ich mich von Suchen nach meinem Namen und den Vorschlägen beleidigt fühle, vielleicht, weil wie im Falle des hier vorliegenden Falles Scientology oder die Zeugen Jehovas genannt werden, dann kann ich mich gegen Google zur Wehr setzen. Aber:

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

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Hallo, ich bin Carsten! Ich bin gelernter IT-Systemelektroniker und habe das Blog 2005 gegründet. Baujahr 1977, Dortmunder im Norden, BVB-Fan und Vater eines Sohnes. Auch zu finden bei X, Threads, Facebook, LinkedIn und Instagram.

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9 Kommentare

  1. „… die Wortkombinationen ‚R.S. (voller Name) Scientology‘ und ‚R.S. (voller Name) Betrug‘ erschienen.“
    Reicht es dann nicht aus, wenn Google hinter solche Beanstandungen ein Fragezeichen setzt? „R.S. Scientology?“ und „R.S. Betrug?“ implizieren ja nicht mehr eine Aussage Googles dahinter, sondern eine Frage, die man beantwortet haben will.

  2. Das Mehrfamilienwohnhaus in dem ich wohne wurde mal irgendwann versteigert.
    Das hat aber weder was mit dem jetzigen Vermieter noch mit uns Mietern zu tun. Dennoch ist es unangenehm, wenn man jemandem sagt wo man wohnt – z.B. einem Versicherungsvertreter – und sich vorstellt, dass derjenige, der die Adresse in der Suchmaske eingibt – um z.B. den Fahrtweg zu ermitteln – denkt:
    „Oh weia, wo komm ich den hier hin!?“

    Wie kann man den Eintrag löschen lassen, zumal der Link ins Leere führt, weil da schon andere Versteigerungstermine der Region angezeigt werden?

  3. Ich find die Entscheidung nachvollziehbar. Man hat da vielleicht eine gleichgültigere Haltung solange man nicht selbst betroffen ist.

  4. Auf der einen Seite ist das Urteil verständlich, da bspw. Zeitungen ebenfalls keine rechtsverletzenden Gerüchte durch bestimmte Ausdrucksweisen als Wahrheit darstellen dürfen. Auf der anderen Seite sind die Google-Vorschläge auch nur eine Statistik der meistgesuchten Begriffe, die mit einem Namen etc. assoziiert werden – diese auszublenden wäre schon eine gewisse Form der Zensur, in meinen Augen.. Daher finde ich die Idee von @Andre gar nicht mal schlecht, ein Fragezeichen dahinter zu setzen. Ob das umsetzbar wäre, ist allerdings eine andere Frage.

  5. Ich finde die Entscheidung schon sinnvoll, da sie beiden seiten Rechnung trägt. Zum einen muss Google sowas nicht „vorhersehen“ und zum anderen können Betroffene eine (gerechtfertigte) Unterlassung einfordern.
    Interessant wird es dann wieder, wenn beispielsweise ein Max Mustermann aus A klagt, weil bei der Eingabe seines Namen Vorschläge wie „Max Mustermann Betrug“ oder gar „Max Mustermann Vergewaltiger“ erscheinen und das Ganze insofern gerechtfertigt ist, weil es eben auf einen Max Mustermann aus B wirklich zutrifft!

  6. Zahnloser Tiger says:

    Problematisch. Finde ich nur gut wenn es per Gerichtsentscheidung geht – einfach nur eine Notiz and den Suchanbieter mit „mir gefällt das nicht“ reicht IMHO nicht aus. Es muss schon alles seine Richtigkeit haben

  7. Naja, der Vorschlag mit dem Fragezeichen erinnert mich stark an Bildzeitungsschlagzeilen, bei denen z.B. unter Missachtung der Unschuldsvermutung jemand zum Verbrecher erklärt oder ein völlig haltloses Promigerücht mit frei erfundenen „Fakten“ aufgebauscht wird. Das ganze wird dann mit einem Fragezeichen garniert, damit die Bild sagen kann, dass sie die implizierte Behauptung nicht gemacht hat.

    Ich schätze, dass ein Fragezeichen bei Google ungefähr gleichviel Einfluss auf die Wahrnehmung der durchschnittlichen suchenden Person haben würde wie das Bildzeitungsfragezeichen auf den Leser, nämlich praktisch Null – wenn da steht „Caschy in Bayern-Montur im Olympiastadion gesichtet?“ (sorry Caschy 😉 !), dann wird der durchschnittliche BVB-Fan unter den Blog-Lesern hier wahrscheinlich auch nicht lange über das Fragezeichen meditieren. Bei den Fragezeichen der Bild geht’s nämlich nicht um die Wahrheit oder den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Berichts“opfer“, sondern um den Schutz der Bild vor zivil- oder presserechtlichen Konsequenzen.

    Als Trägerin eines extrem ungewöhnlichen Klarnamens habe ich mich mit der Google-Frage schon gedanklich beschäftigt. Momentan haben alle Suchresultate mit mir selbst zu tun, aber was mache ich denn, wenn eine mir unbekannte Cousine 4. Grades und gleichen Namens auftaucht und etwas Kriminelles, Peinliches oder Abscheuerregendes anstellt? Es ist schon gut, dass sich Gerichte und hoffentlich auch der Gesetzgeber mit diesen Szenarien befassen, an die zur Zeit der Abfassung der heutigen Gesetze noch niemand denken konnte.

  8. Ich schätze das Google wohl in Deutschland die Autovervollständigung abschalten wird. Schon alleine um Zeit und Personal zu sparen.

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